Fassung vom 1. September 2026 · ausschließlich für Unternehmer (§ 14 BGB)
(1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge über die Nutzung von distraibute, einem Dienst von Nicolas Kaitinnis, Römerstraße 24, 79541 Lörrach (nachfolgend „Anbieter“), Dachmarke Mithgard.
(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern kommt nicht zustande.
(3) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihnen in Textform ausdrücklich zu.
(1) Die Darstellung der Plattform stellt kein bindendes Angebot dar. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Anbieter die Registrierung bestätigt oder den Zugang freischaltet.
(2) Der Kunde sichert bei der Registrierung zu, als Unternehmer zu handeln, und macht wahrheitsgemäße Angaben zu Firma, Anschrift und vertretungsberechtigter Person.
(1) Der Anbieter stellt distraibute als Software-as-a-Service über das Internet bereit. Der Funktionsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der bei Vertragsschluss abrufbaren Fassung; der Anbieter hält diese Fassung mit Datum abrufbar. Andernfalls bestimmte er den Vertragsgegenstand fortlaufend allein — und der Kunde könnte zu keinem Zeitpunkt sagen, was er gekauft hat.
(2) Der Anbieter darf die Plattform weiterentwickeln, Funktionen ändern oder entfernen, soweit die vertraglich geschuldeten Kernleistungen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die Entfernung einer Funktion teilt er mindestens sechs Wochen vorher in Textform mit. Beeinträchtigt sie den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch, kann der Kunde bis zum Wirksamwerden außerordentlich kündigen.
(3) Der Kunde erhält für die Vertragsdauer ein nicht-exklusives, nicht-übertragbares Nutzungsrecht.
(4) Der Kunde behandelt Zugangsdaten und API-Schlüssel vertraulich. Ein API-Schlüssel kann im Umfang der ihm zugewiesenen Rechte handeln; Handlungen, die über einen Schlüssel des Kunden erfolgen, gelten als Handlungen des Kunden.
(1) Der Anbieter schuldet eine Verfügbarkeit der Plattform von 99 % im Kalendermonat, gemessen am Zugang zur Anwendung über das Internet.
(2) Nicht als Ausfallzeit gelten Wartungsfenster nach Absatz 3 und Zeiten, in denen der Kunde die Nutzung verhindert. Ausfälle von Vorleistungen, deren sich der Anbieter zur Erbringung seiner Leistung bedient — insbesondere Betrieb, Datenbank und Sprachmodell —, sind ihm zuzurechnen (§ 278 BGB). Nicht zuzurechnen sind ihm Störungen der vom Kunden verbundenen Kanäle und der Quellen nach § 7, weil deren Verfügbarkeit nicht Gegenstand seiner Leistung ist; Absatz 1 misst allein den Zugang zur Anwendung.
(3) Planmäßige Wartungen kündigt der Anbieter mindestens 24 Stunden vorher per E-Mail an. Sie finden zwischen 22:00 und 06:00 Uhr statt und dauern insgesamt höchstens vier Stunden je Kalendermonat; darüber hinausgehende Zeiten gelten als Ausfallzeit.
(4) Unterschreitet die Verfügbarkeit den Wert nach Absatz 1, mindert sich die Vergütung für den betroffenen Monat entsprechend. Der Anbieter sagt diese Minderung eigenständig zu — unabhängig davon, ob auf diesen Vertrag Miet- oder Dienstvertragsrecht anzuwenden ist. Eine gesetzliche Minderung nach § 536 BGB bleibt unberührt, soweit sie eingreift. Weitergehende Ansprüche richten sich nach § 11.
(5) Maßgeblich für die Berechnung sind die Aufzeichnungen des Anbieters. Führt der Anbieter für den betroffenen Zeitraum keine Aufzeichnung, gilt die nachvollziehbare Darstellung des Kunden — der Anbieter kann sich nicht auf eine Messung berufen, die er nicht vorgenommen hat.
(1) Die Plattform kann Inhalte im Namen des Kunden auf Kanälen Dritter veröffentlichen, sofern der Kunde die entsprechenden Zugänge verbunden und die Veröffentlichung freigegeben hat.
(2) Eine Veröffentlichung erfolgt nur nach Freigabe durch den Kunden. Im Regelfall gibt der Kunde jeden Inhalt einzeln frei.
(3) Der Kunde kann zusätzlich einen selbsttätigen Betrieb einschalten. Darin gibt er die Freigabe im Voraus für künftige Inhalte einer Art; die Auswahl trifft dann ein Sprachmodell anhand hinterlegter Maßstäbe. Der Kunde weiß und akzeptiert, dass er in diesem Fall einzelne Inhalte vor der Veröffentlichung nicht gelesen hat. Die Plattform hält fest, welcher Weg im Einzelfall gegangen wurde, und weist ihn in der Kennzeichnung nach Absatz 5 des § 6 aus.
(4) Eine Veröffentlichung ohne eine der beiden Freigaben findet nicht statt. Der Anbieter hält zu jeder Freigabe fest, wann sie erfolgte und ob ein Mensch oder der selbsttätige Betrieb sie erteilt hat, und bewahrt diesen Nachweis drei Jahre auf. Er wird getrennt vom freigegebenen Inhalt geführt und bleibt bestehen, wenn der Kunde den Inhalt löscht — sonst könnte der Beweis mit einem Klick des Gegners verschwinden. Der Kunde kann ihn über den Export nach § 9a Abs. 3 und über die Schnittstelle /api/v1/audit-events abrufen; eine eigene Ansicht im Konto besteht noch nicht. Mit der Löschung des Arbeitsbereichs endet auch der Nachweis — dann hat der Kunde die Löschung verlangt. Ohne sie trüge im Streit derjenige die Beweislast, der sich auf die Freigabe beruft — der Anbieter.
(5) Für die veröffentlichten Inhalte ist der Kunde verantwortlich. Er stellt sicher, dass sie keine Rechte Dritter verletzen und den für ihn geltenden Vorschriften entsprechen — insbesondere dem Wettbewerbs-, Kennzeichen-, Urheber- und Presserecht sowie den Kennzeichnungspflichten für Werbung.
(6) Es gelten zusätzlich die Bedingungen des jeweiligen Kanals. Sperrt oder entfernt ein Kanal Inhalte oder Zugänge, liegt das außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters.
(7) Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die daraus entstehen, dass ein von ihm freigegebener Inhalt Rechte Dritter verletzt oder gegen Vorschriften verstößt, und trägt die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung auch dann, wenn sich der Anspruch als unbegründet erweist. Die Freistellung wird fällig, sobald der Anspruch dem Grunde nach feststeht oder der Anbieter zur Abwehr Aufwendungen tätigen muss.
(8) Die Freistellung entfällt, soweit der Anbieter den Verstoß zu vertreten hat, sowie insoweit, als der Verstoß darauf beruht, dass ein maschinell erzeugter Entwurf bestehende Rechte Dritter wiedergibt und der Kunde dies bei der ihm nach § 6 Abs. 2 obliegenden Prüfung auch mit zumutbarer Sorgfalt nicht erkennen konnte.
(10) Der Kunde räumt dem Anbieter an den von ihm eingegebenen und hochgeladenen Inhalten ein einfaches, räumlich unbeschränktes und auf die Vertragslaufzeit beschränktes Recht ein, sie zu speichern, zu vervielfältigen, zu bearbeiten und an die zur Leistungserbringung eingesetzten Anbieter sowie an die von ihm verbundenen Kanäle zu übermitteln, soweit das zur Erbringung der geschuldeten Leistung erforderlich ist. Ohne diese Einräumung fehlte dem Anbieter die urheberrechtliche Befugnis zu jeder Vervielfältigung über die bloße Speicherung hinaus (§§ 15, 16, 19a UrhG). Eine Nutzung zu eigenen Zwecken des Anbieters — insbesondere zum Training eigener Modelle, zu Werbezwecken oder zur Nennung des Kunden als Referenz — findet nicht statt. Das Recht endet mit dem Vertrag; die Löschung richtet sich nach § 9a.
(11) Mit der Freigabe erteilt der Kunde zugleich die vom jeweiligen Kanal verlangte Rechteeinräumung. Der Anbieter erwirbt daran keine eigenen Rechte.
(9) Der Anbieter unterrichtet den Kunden unverzüglich über einen geltend gemachten Anspruch, gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und überlässt ihm auf Wunsch die Führung der Auseinandersetzung. Er erkennt einen Anspruch weder an noch vergleicht er sich darüber ohne vorherige Zustimmung des Kunden; die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden.
(1) Die Plattform erzeugt Entwürfe mit Hilfe von Sprachmodellen. Diese Entwürfe können sachlich falsch, unvollständig, veraltet oder irreführend sein und ähneln unter Umständen bestehenden Texten Dritter.
(2) Ein Entwurf ist ein Vorschlag, keine geprüfte Aussage. Der Kunde prüft ihn vor jeder Verwendung inhaltlich und rechtlich. Der Anbieter schuldet weder Richtigkeit noch Werbewirksamkeit eines Entwurfs.
(3) Soweit an maschinell erzeugten Inhalten Rechte entstehen können, räumt der Anbieter dem Kunden daran ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein. Ein Anspruch auf Ausschließlichkeit besteht nicht: dieselbe Eingabe kann bei anderen Kunden zu ähnlichen Ergebnissen führen.
(4) Zur Erbringung der Leistung übermittelt der Anbieter Eingaben des Kunden an Anbieter von Sprachmodellen. Die eingesetzten Modellanbieter, ihr Sitz und die Grundlage der Übermittlung in Drittländer sind in Anlage 1 abschließend benannt; die Datenschutzerklärung gibt dieselben Angaben wieder. Maßgeblich ist Anlage 1 — sie ist Vertragsbestandteil und nur nach § 12 änderbar, während die Datenschutzerklärung eine einseitige Information ist. Der Anbieter teilt dem Kunden die beabsichtigte Hinzuziehung eines weiteren Modellanbieters mindestens vier Wochen vorher in Textform mit; der Kunde kann ihr binnen zwei Wochen ab Zugang widersprechen,ohne dass es einer Begründung bedarf (Art. 28 Abs. 2 DSGVO). Widerspricht er, kann jede Partei den Vertrag zum Zeitpunkt der beabsichtigten Änderung außerordentlich kündigen; dies entspricht § 6 Abs. 3 der Anlage 1. Ein Widerspruchsrecht ohne Rechtsfolge wäre keines. Der Kunde gibt keine Inhalte ein, deren Übermittlung ihm untersagt ist.
(5) Der Anbieter kennzeichnet maschinell erzeugte Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format als künstlich erzeugt (Art. 50 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1689). Die Kennzeichnung weist zusätzlich aus, ob ein Mensch den Inhalt vor der Freigabe gelesen hat oder ob er im selbsttätigen Betrieb nach § 5 Abs. 3 freigegeben wurde. Sie hängt je Zeile am Datenexport (Feld herkunft) und an der Ausgabe des öffentlichen Verzeichnisses. Nicht an Inhalten, die der Kunde auf einen fremden Kanal überträgt — dort endet der Einflussbereich des Anbieters —, und noch nicht an der Programmierschnittstelle, an den Werkzeugen für Assistenzsysteme und an ausgehender E-Mail. Der Anbieter benennt diesen Stand hier, statt ihn offenzulassen. Der Kunde entfernt oder verfälscht die Kennzeichnung nicht. Veröffentlicht der Kunde einen Entwurf, ist er insoweit Betreiber im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 und trägt die redaktionelle Verantwortung für den veröffentlichten Inhalt; ihn treffende eigene Transparenz- und Kennzeichnungspflichten erfüllt er selbst.
(6) Der Anbieter weist ausdrücklich auf § 18 Abs. 3 des Medienstaatsvertrages hin: Wer in einem sozialen Netzwerk Inhalte veröffentlicht, die von einem Computerprogramm automatisiert erstellt oder automatisiert versandt werden, muss die Automatisierung kenntlich machen, sofern das dafür genutzte Konto seinem äußeren Erscheinungsbild nach für die Nutzung durch eine natürliche Person bereitgestellt ist. Nach Satz 3 der Vorschrift genügt dafür bereits, dass beim Versand automatisiert auf einen vorgefertigten Inhalt zurückgegriffen wird — also auch der zeitgesteuerte Versand eines zuvor freigegebenen Entwurfs. Diese Pflicht trifft den Kunden als Anbieter des Telemediums; sie besteht neben Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 und wird von den Landesmedienanstalten beaufsichtigt.
(1) Die Plattform wertet öffentlich zugängliche Quellen aus — Feeds, Nachrichtensuchen und vergleichbare Dienste — und zeigt daraus Titel, Zeitpunkt, Herkunft und Verweis an, dazu einen Anriss von höchstens 200 Zeichen. Vorspann- und Teasertexte werden nicht in voller Länge gespeichert. Die Grenze wahrt den Rahmen des § 87g Abs. 2 Nr. 4 UrhG (einzelne Wörter oder sehr kurze Auszüge); eine im Gesetz genannte Zahl gibt es nicht.
(1a) Vor jedem Abruf einer fremden Adresse prüft die Plattform, ob der Rechteinhaber sich die Nutzung in maschinenlesbarer Form vorbehalten hat — ausgewertet werden die robots.txt nach RFC 9309 und die Datei /.well-known/tdmrep.json. Besteht ein Vorbehalt, unterbleibt der Abruf. Ist die robots.txt nicht lesbar, unterbleibt er ebenfalls; ein ungelesener Vorbehalt ist kein fehlender. Der Anbieter ruft ausschließlich unter der Kennung distraibute ab, damit ein Vorbehalt gezielt gegen ihn erklärt werden kann.
(1a1) Ausgenommen sind zwei Fälle, in denen die robots.txt nicht das maßgebliche Regelwerk ist: Abrufe gegen dokumentierte Programmierschnittstellen, für die der Anbieter einen eigenen Zugang und eigene Bedingungen hat, und Abrufe gegen Kanäle, die der Kunde selbst verbunden hat — dort handelt der Anbieter mit dessen Zugangsdaten und auf dessen Weisung. Für beide gelten die Bedingungen des jeweiligen Anbieters. Eine Ausnahme ohne diesen Satz wäre eine stille.
(1b) Zur einmaligen Einrichtung eines Arbeitsbereichs ruft die Plattform die vom Kunden angegebene Unternehmensseite ab und übermittelt bis zu 6.000 Zeichen ihres Textes an den Sprachmodellanbieter, um daraus ein Firmenprofil abzuleiten. Dieser Text wird nicht gespeichert. Der Kunde gibt nur Adressen an, für die er zu dieser Nutzung berechtigt ist. Absatz 1a gilt auch für diesen Abruf.
(2) Diese Angaben sind Fundstellen, kein freigegebenes Material. Für Richtigkeit und Rechtmäßigkeit fremder Inhalte steht der Anbieter nicht ein. Wer sie übernimmt, prüft die Rechtslage selbst.
(3) Der Anbieter schuldet keine bestimmte Anzahl, Aktualität oder Trefferqualität von Signalen. Quellen können ohne Vorankündigung ausfallen, ihre Bedingungen ändern oder den Zugriff beschränken.
(1) Der Anbieter beschränkt die Nutzung nur in den in § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 genannten Fällen sowie bei rechtswidrigen Inhalten. Zur Erkennung setzt er keine automatisierte Entscheidungsfindung ein; jede Beschränkung wird von einer natürlichen Person geprüft und entschieden.
(2) Rechtswidrige Inhalte können jederzeit elektronisch an nico@mithgard.ai gemeldet werden. Die Meldung soll die Begründung der Rechtswidrigkeit, den genauen elektronischen Speicherort, Namen und E-Mail-Adresse der meldenden Person und die Erklärung enthalten, dass die Angaben nach bestem Wissen zutreffen. Der Anbieter bestätigt den Eingang unverzüglich, entscheidet zeitnah, sorgfältig, frei von Willkür und objektiv und teilt die Entscheidung mit einem Hinweis auf die verfügbaren Rechtsbehelfe mit.
(3) Beschränkt der Anbieter Inhalte oder den Zugang, begründet er das gegenüber dem Betroffenen und gibt dabei Art und Umfang der Maßnahme, die zugrunde liegenden Tatsachen, die Rechtsgrundlage oder Vertragsklausel und die verfügbaren Rechtsbehelfe an.
(4) Kontaktstelle für Nutzer und für Behörden ist nico@mithgard.ai, Sprachen Deutsch und Englisch. Die Kommunikation beruht nicht ausschließlich auf automatisierten Instrumenten.
(5) Ob distraibute ein Vermittlungs- oder Hostingdienst im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2065 ist, ist nicht abschließend geklärt: Die Plattform speichert einerseits vom Kunden bereitgestellte Angaben, erzeugt andererseits die Entwürfe selbst und wird damit gerade nicht nur neutral tätig (vgl. Erwägungsgrund 18 der Verordnung). Der Anbieter behauptet deshalb keine Einordnung, sondern verpflichtet sich zu den Absätzen 1 bis 4 unabhängig davon. Diese Zusagen sind eigenständige vertragliche Pflichten. Die Ausnahme des Art. 19 Abs. 1 der Verordnung für Kleinst- und Kleinunternehmen griffe ohnehin nur für deren Abschnitt 3 (Art. 19 bis 28) und nicht für die hier abgebildeten Pflichten.
(1) Die Nutzung ist nur kostenpflichtig, soweit ein zahlungspflichtiger Tarif ausdrücklich gebucht oder freigeschaltet wurde. Die geltenden Preise ergeben sich aus dem gebuchten Plan, dem Angebot oder der Anzeige im Kundenkonto.
(2) Abonnements werden monatlich oder jährlich im Voraus abgerechnet.
(3) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
a) An Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wird keine deutsche Umsatzsteuer berechnet; die Steuer schuldet der Leistungsempfänger (§ 3a Abs. 2 UStG, Art. 196 MwStSystRL). Die Rechnung trägt den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern beider Parteien (§ 14a Abs. 1 UStG). Solange dem Anbieter keine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorliegt, rechnet er innergemeinschaftliche Leistungen nicht ab.
b) An Unternehmer außerhalb der Europäischen Union ist die Leistung in Deutschland nicht steuerbar; der Leistungsort liegt am Sitz des Empfängers (§ 3a Abs. 2 UStG).
b1) Kunden mit Sitz in der Schweiz teilen dem Anbieter vor der ersten Abrechnung mit, ob sie im schweizerischen Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, und nennen gegebenenfalls ihre MWST-Nummer. Ist der Kunde eingetragen, schuldet er die Bezugsteuer nach Art. 45 MWSTG. Ist er nicht eingetragen, greift die Bezugsteuer für elektronische Dienstleistungen gerade nicht (Art. 45 Abs. 1 lit. a MWSTG); der Anbieter rechnet dann nach den für ihn geltenden schweizerischen Vorschriften ab.
c) Der Kunde teilt dem Anbieter vor der ersten Abrechnung seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder eine gleichwertige ausländische Steuernummer mit und zeigt Änderungen unverzüglich an. Der Anbieter prüft die Nummer vor der ersten Abrechnung und danach jährlich im qualifizierten Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG und bewahrt den Antwortdatensatz auf. Sind die Angaben unrichtig oder werden sie nicht rechtzeitig mitgeteilt und wird der Anbieter deshalb zur Umsatzsteuer herangezogen, erstattet der Kunde ihm den Betrag nebst Nebenleistungen.
(4) Bei Zahlungsverzug darf der Anbieter den Zugang nach Mahnung sperren, bis der offene Betrag beglichen ist.
(4a) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(5) Eine Kündigung bewirkt für sich genommen keine anteilige Rückerstattung des bereits begonnenen Abrechnungszeitraums; § 9 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(6) Der Anbieter kann die Preise für laufende Abonnements frühestens zwölf Monate nach Vertragsschluss und danach höchstens einmal je Zwölfmonatszeitraum anpassen — und nur, soweit sich seine Kosten für den Betrieb der Plattform verändert haben. Maßgeblich sind ausschließlich die Kosten für Rechenleistung und Datenhaltung, für die Nutzung von Sprachmodellen und für Lizenzen der ausgewerteten Quellen. Die Anpassung darf den Anstieg dieser Kosten seit der letzten Anpassung nicht übersteigen und in keinem Fall zehn Prozent der bisherigen Vergütung überschreiten. Sinken diese Kosten, senkt der Anbieter die Vergütung nach denselben Maßstäben; er ist hierzu verpflichtet. Auf Verlangen legt er die Berechnung offen. Er teilt die Anpassung mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit und weist dabei auf das Kündigungsrecht nach Satz 3 hin. Der Kunde kann den Vertrag bis zum Wirksamwerden der Anpassung zu diesem Zeitpunkt außerordentlich kündigen; kündigt er nicht, gilt der angepasste Preis ab dem nächsten Abrechnungszeitraum. Für bereits abgerechnete Zeiträume bleibt es beim vereinbarten Preis.
(1) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Beide Seiten können mit einer Frist von einem Monat zum Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums in Textform kündigen, längstens jedoch mit einer Frist von zwei Monaten. Bei jährlicher Abrechnung endet der Vertrag damit spätestens zwei Monate nach der Kündigung; bereits gezahlte Entgelte für die Zeit danach werden anteilig erstattet.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor, wenn der Kunde die Plattform rechtswidrig nutzt.
(4) Für Export und Löschung nach Vertragsende gilt § 9a.
(1) Der Kunde kann jederzeit zu einem anderen Anbieter wechseln oder seine Daten auf eigene Infrastruktur übertragen. Er zeigt dies in Textform an; die Frist bis zum Beginn des Wechsels beträgt höchstens zwei Monate.
(1a) Statt zu wechseln kann der Kunde verlangen, dass der Anbieter seine exportierbaren Daten nach Beendigung des Dienstes löscht. Er teilt seine Entscheidung mit der Anzeige nach Absatz 1 mit.
(2) Danach beginnt ein Übergangszeitraum von höchstens 30 Kalendertagen. In ihm unterstützt der Anbieter den Kunden in zumutbarem Umfang, hält den Betrieb aufrecht, weist auf Kontinuitätsrisiken hin und hält das vereinbarte Sicherheitsniveau ein.
(2a) Der Kunde kann den Übergangszeitraum nach Absatz 2 einmal um einen Zeitraum verlängern, den er für seine Zwecke für angemessen hält. Er zeigt die Verlängerung vor Ablauf in Textform an.
(2b) Ist der Wechsel technisch nicht durchführbar, teilt der Anbieter dies dem Kunden binnen 14 Arbeitstagen nach dessen Anzeige unter Angabe der Gründe in Textform mit und benennt einen alternativen Übergangszeitraum von höchstens sieben Monaten, in dem er die Fortführung des Dienstes und das vereinbarte Sicherheitsniveau sicherstellt.
(3) Übertragbar sind, abschließend, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format: Stammdaten des Arbeitsbereichs und seiner Mitglieder, Projekte und Kampagnen, erzeugte und freigegebene Inhalte, zugeordnete Signale und Quellenverweise, Erzählungen und Beiträge sowie Nutzungs- und Abrechnungsdaten. Der Export enthält zusätzlich die Kennzeichnung nach § 6 Abs. 5. Nicht übertragen werden, abschließend, Zugangsdaten verbundener Kanäle und die Geheimnisse hinterlegter Schlüssel; Mediendaten werden im Export als Verweis ausgegeben. Auf Anfrage stellt der Anbieter die vom Kunden hochgeladenen Dateien innerhalb von fünf Arbeitstagen zusätzlich als Archiv bereit, unentgeltlich; ein Verweis, der nach der Löschung ins Leere zeigt, wäre ein Wechselhindernis im Sinne des Art. 23 der Verordnung (EU) 2023/2854. Der Anbieter nimmt Mediendateien nur entgegen, solange er über einen Ablageort verfügt, der einen Neustart der Anwendung überdauert; andernfalls verweigert die Plattform die Annahme, statt Dateien anzunehmen und zu verlieren. Der Export enthält darüber hinaus die Protokolle der Agentenläufe des Arbeitsbereichs, damit der Kunde nachvollziehen kann, wie seine Inhalte entstanden sind.
(4) Nach Ablauf des Übergangszeitraums stehen die Daten weitere 30 Kalendertage zum Abruf bereit. Danach löscht der Anbieter alle Daten des Arbeitsbereichs aus seiner Datenbank, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht; Abrechnungsereignisse werden anonymisiert. Nicht von diesem Vorgang erfasst sind die Anmeldekennung des Kontos (Name, E-Mail-Adresse, Anmeldeanbieter) und beim Speicheranbieter abgelegte hochgeladene Dateien; beides löscht der Anbieter auf eine Nachricht in Textform binnen 30 Tagen und bestätigt es. Die Löschbestätigung weist aus, was gelöscht wurde und was nicht — eine Bestätigung, die mehr bescheinigt als sie deckt, ist keine.
(5a) Der Anbieter stellt dem Kunden und einem übernehmenden Anbieter die Schnittstellen nach Absatz 3 unentgeltlich zur Verfügung (Art. 30 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2854). Der vollständige Export ist über GET /api/v1/export mit einem vom Kunden ausgestellten Schlüssel abrufbar; er ist dem Inhaber und jedem Verwalter des Arbeitsbereichs zugänglich. Das Löschen bleibt dem Inhaber vorbehalten. Die Informationen über Verfahren, Methoden, Formate, Einschränkungen des Wechsels und über die Gerichtsbarkeit der eingesetzten Infrastruktur (Art. 26 der Verordnung) hält er unter /wechsel öffentlich bereit.
(5) Für den Wechselvorgang selbst berechnet der Anbieter kein Entgelt. Reguläre Nutzungsentgelte bis zum Vertragsende bleiben unberührt.
(1) Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten nach den gesetzlichen Vorgaben. Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung.
(2) Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, gilt der Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO als Anlage 1. Er ist Bestandteil dieses Vertrages und wird mit dessen Zustandekommen wirksam; einer gesonderten Unterzeichnung bedarf es nicht. Die eingesetzten Unterauftragsverarbeiter sind dort abschließend benannt.
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht — einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, je Schadensfall höchstens auf die vom Kunden in den zwölf Monaten vor dem schädigenden Ereignis gezahlte Vergütung, insgesamt höchstens auf 25.000 Euro; für alle Schadensfälle eines Vertragsjahres gilt diese Grenze zusammen.
(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Werbewirkung und für Schäden aus Inhalten, die der Kunde nach § 5 freigegeben hat. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
(4) Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter nach den Absätzen 1 bis 3. Im Rahmen des Absatzes 2 ist der Ersatzanspruch auf den Aufwand begrenzt, der zur Wiederherstellung aus einer vom Kunden nach Absatz 4a vorgehaltenen Sicherung erforderlich gewesen wäre. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
(4a) Der Anbieter stellt dem Kunden jederzeit und unentgeltlich einen vollständigen Export seines Arbeitsbereichs nach § 9a Abs. 3 zur Verfügung. Der Kunde ist gehalten, hiervon in angemessenen Abständen Gebrauch zu machen. Ohne diese Möglichkeit wäre die Begrenzung nach Absatz 4 eine Obliegenheit, deren Erfüllung der Anbieter selbst verhindert.
(5) Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
(6) Ansprüche des Kunden gegen den Anbieter verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Das gilt nicht für Ansprüche aus Vorsatz, aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, aus grober Fahrlässigkeit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Ansprüche nach Art. 82 DSGVO; insoweit bleibt es bei den gesetzlichen Fristen (§ 202 Abs. 1 BGB, Wertung des § 309 Nr. 8 lit. b ff BGB).
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Lörrach, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Der Anbieter kann diese Bedingungen ändern, soweit die Änderung zur Anpassung an eine geänderte Rechtslage oder höchstrichterliche Rechtsprechung, an eine geänderte technische oder regulatorische Rahmenbedingung oder an eine Änderung des Leistungsumfangs nach § 3 Abs. 2 erforderlich ist und den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. Nicht auf diesem Weg geändert werden können die Hauptleistungspflichten der Parteien, die Vergütung und dieser Absatz 3; die Preisanpassung nach § 8 Abs. 6 bleibt unberührt.
(4) Der Anbieter teilt die Änderung mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit und weist dabei gesondert auf die vorgesehene Bedeutung des Schweigens und auf das Kündigungsrecht nach Absatz 5 hin. Widerspricht der Kunde nicht vor dem Wirksamwerden in Textform, gilt die Änderung als angenommen.
(5) Widerspricht der Kunde, kann jede Partei den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung außerordentlich und kostenfrei kündigen; bis dahin gelten die bisherigen Bedingungen fort.
(6) Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der übrige Vertrag wirksam.
(6d) Bei Widersprüchen gilt in dieser Reihenfolge: individuelle Vereinbarung in Textform, Anlage 1 für die Verarbeitung personenbezogener Daten, diese Bedingungen, die bei Vertragsschluss abrufbare Leistungsbeschreibung, die Angaben unter /wechsel, die Datenschutzerklärung. Die Datenschutzerklärung begründet keine vertraglichen Pflichten und schränkt keine ein — sie ist eine Information, kein Vertragsbestandteil.
(6a) Der Kunde kann diesen Vertrag mit Zustimmung des Anbieters auf einen Rechtsnachfolger übertragen; die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Führt der Kunde seinen Betrieb in einer anderen Rechtsform fort — etwa durch Gründung einer Gesellschaft —, gilt die Zustimmung als erteilt. Für einen Einzelunternehmer ist das der praktisch häufigste Fall; ohne diese Regelung müsste er neu abschließen und verlöre seine Daten aus dem bestehenden Arbeitsbereich.
(6b) Der Anbieter kann seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten übertragen, wenn er den Kunden mindestens sechs Wochen vorher in Textform unterrichtet. Der Kunde kann bis zum Wirksamwerden außerordentlich kündigen; § 9a bleibt unberührt.
(6c) Wird eine Partei durch ein Ereignis außerhalb ihres Einflussbereichs an der Erfüllung gehindert — Naturereignisse, Krieg, behördliche Anordnung, großflächiger Ausfall des Internets —, ruhen die betroffenen Pflichten für die Dauer des Ereignisses. Die betroffene Partei unterrichtet die andere unverzüglich. Dauert das Ereignis länger als 30 Tage, kann jede Partei außerordentlich kündigen. Ein Ausfall der vom Anbieter eingesetzten Vorleistungen ist kein solches Ereignis; für ihn steht er nach § 4 Abs. 2 ein.
(7) Die Plattform der Europäischen Kommission zur Online-Streitbeilegung wurde zum 20. Juli 2025 eingestellt. Da sich das Angebot ausschließlich an Unternehmer richtet, ist eine Verbraucherschlichtung nicht einschlägig.